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Balkonkraftwerk Ratgeber
02 · Klären Anmeldung & Recht

Balkonkraftwerk als Mieter: Anspruch auf Zustimmung und Muster

Aktualisiert am 6 Min. Lesezeit Von der Redaktion Balkonkraftwerk Ratgeber · So arbeiten wir

Mieter brauchen für ein Balkonkraftwerk am Geländer oder an der Fassade die Zustimmung des Vermieters, haben darauf aber seit Oktober 2024 einen Anspruch. Ablehnen darf der Vermieter nur, wenn es ihm nicht zumutbar ist. Gleiches gilt in der Eigentümergemeinschaft. Mit Musteranfrage.

Mieterin spricht im Hinterhof mit dem älteren Vermieter, der zu einem Balkon mit Solarmodul hinaufzeigt
Inhalt7 Abschnitte
  1. 1Die Rechtslage seit Oktober 2024
  2. 2Wann ist ein Balkonkraftwerk unzumutbar?
  3. 3So gehen Sie vor
  4. 4Muster: Anfrage an den Vermieter
  5. 5Eigentümergemeinschaft
  6. 6Weitere Punkte für Mieter
  7. 7Quellen

Als Mieter brauchen Sie für ein Balkonkraftwerk an Geländer oder Fassade die Zustimmung des Vermieters, haben darauf aber seit Oktober 2024 einen Anspruch (§ 554 BGB). Ablehnen darf der Vermieter nur, wenn ihm die Installation nicht zumutbar ist; optische Gründe allein reichen nicht. In einer Eigentümergemeinschaft gilt dasselbe Prinzip nach § 20 WEG. Fragen Sie schriftlich an; ein Muster steht unten. Stand: Oktober 2026.

Die Rechtslage seit Oktober 2024

Seit Oktober 2024 sind Steckersolargeräte im Miet- und Wohnungseigentumsrecht „privilegiert“, so wie zuvor schon Wallboxen, Einbruchsschutz und barrierearme Umbauten.

Mieter, § 554 BGB:

  • Sie können verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.
  • Der Anspruch entfällt nur, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zugemutet werden kann.
  • Sie können sich zu einer besonderen Sicherheit verpflichten; dafür gelten die Kautionsregeln entsprechend.
  • Abweichende Vereinbarungen zu Ihrem Nachteil sind unwirksam, auch im Mietvertrag.

Wohnungseigentümer, § 20 WEG:

  • Jeder Eigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.
  • Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, etwa über Montageort, Befestigung oder Farbe der Halterung.
  • Veränderungen, die die Anlage grundlegend umgestalten oder andere unbillig benachteiligen, können nicht verlangt werden.

Laut Verbraucherzentralen darf die Anfrage nur noch abgelehnt werden, wenn die Installation unzumutbar wäre; eine Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen ist nicht mehr zulässig.

Wann ist ein Balkonkraftwerk unzumutbar?

Das Gesetz nennt keine Beispiele; entscheidend ist der Einzelfall. Vorbringen kann ein Vermieter etwa Bedenken zur sicheren Befestigung, zur Statik eines Bauteils oder zum Denkmalschutz. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Denkmalschutz und andere baurechtliche Vorgaben dem Vorhaben entgegenstehen können. Viele Bedenken lassen sich mit einem konkreten Vorschlag ausräumen: geprüfte Halterung, Montage ohne Bohren, Abbau beim Auszug, Sicherheit nach § 554 BGB.

So gehen Sie vor

  1. Mietvertrag prüfen. Das rät auch der GDV. Klauseln, die Balkonkraftwerke pauschal verbieten, sind nach § 554 Abs. 2 BGB unwirksam.
  2. Gerät und Montage auswählen. Halterung passend zum Geländer, Gewicht und Maße der Module notieren, Datenblatt bereithalten.
  3. Schriftlich anfragen mit allen Angaben (Muster unten).
  4. Zustimmung schriftlich festhalten, am besten mit Bedingungen zu Montage und Rückbau.
  5. Montieren, einstecken, anmelden: innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister.
  6. Versicherung informieren, siehe Balkonkraftwerk Versicherung.

Muster: Anfrage an den Vermieter

Betreff: Zustimmung zur Anbringung eines Steckersolargeräts (§ 554 BGB)

Sehr geehrte/r …,

ich möchte an meinem Balkon in der Wohnung [Adresse, Lage] ein Steckersolargerät anbringen und bitte um Ihre Zustimmung nach § 554 BGB.

  • Gerät: [Hersteller, Modell], [Anzahl] Module mit zusammen [Watt], Wechselrichter mit höchstens 800 VA
  • Maße und Gewicht: [je Modul]
  • Montage: [Ort, z. B. Außenseite der Balkonbrüstung], mit [Halterung], [ohne Bohrungen / mit Bohrungen an …]
  • Anschluss: Stecker in die vorhandene Steckdose [Ort]
  • Registrierung im Marktstammdatenregister und Meldung an meine Hausrat- und Haftpflichtversicherung
  • Beim Auszug baue ich das Gerät ab und beseitige Befestigungsspuren.

Datenblatt und Montageanleitung liegen bei. Ich bitte um Antwort bis [Datum, etwa drei Wochen].

Mit freundlichen Grüßen

Antwortet der Vermieter nicht oder lehnt er ohne nachvollziehbaren Grund ab, kann eine Beratung bei Mieterverein oder Verbraucherzentrale helfen. Montieren Sie nicht ohne Zustimmung.

Eigentümergemeinschaft

Stellen Sie einen Antrag zur nächsten Eigentümerversammlung oder bitten Sie die Verwaltung um einen Umlaufbeschluss. Beschreiben Sie Gerät und Montage wie im Muster. Die Gemeinschaft kann nicht das Ob, aber das Wie mitbestimmen, etwa eine einheitliche Halterung für alle Wohnungen.

Weitere Punkte für Mieter

  • Steckdose: Das Gerät kommt direkt in eine Steckdose, keine Mehrfachsteckdose. Eine neue Außensteckdose darf nur eine Elektrofachkraft setzen; dafür brauchen Sie ebenfalls die Zustimmung.
  • Leistung: Pro Wohnung mit eigenem Zähler sind 800 VA Wechselrichterleistung möglich.
  • Umzug: Gerät abbauen, im Register am alten Standort abmelden und am neuen neu registrieren.

Quellen

Stand: Oktober 2026.

FAQ · 05 Fragen

Häufige Fragen

  1. Darf ich als Mieter ein Balkonkraftwerk anbringen?

    Ja, mit Zustimmung des Vermieters. Seit Oktober 2024 können Mieter nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen für Steckersolargeräte erlaubt. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zugemutet werden kann.

  2. Darf der Vermieter das Balkonkraftwerk aus optischen Gründen ablehnen?

    Nach Einschätzung der Verbraucherzentralen nicht mehr. Eine Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen ist mit der Privilegierung seit Oktober 2024 nicht mehr zulässig. Der Vermieter muss darlegen, warum die Installation für ihn unzumutbar wäre.

  3. Brauche ich als Wohnungseigentümer die Zustimmung der Gemeinschaft?

    Ja. Jeder Wohnungseigentümer kann aber nach § 20 Abs. 2 WEG angemessene bauliche Veränderungen für Steckersolargeräte verlangen. Über die Durchführung, also das Wie, beschließt die Eigentümerversammlung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.

  4. Kann der Vermieter eine Kaution für das Balkonkraftwerk verlangen?

    § 554 BGB erlaubt, dass sich der Mieter im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zu einer besonderen Sicherheit verpflichtet; dafür gelten die Regeln der Mietkaution entsprechend. Eine solche Sicherheit kann helfen, Bedenken des Vermieters wegen des Rückbaus auszuräumen.

  5. Muss ich das Balkonkraftwerk beim Auszug abbauen?

    In der Regel ja, denn die Zustimmung gilt für die Mietzeit. Halten Sie in der Vereinbarung fest, dass Sie das Gerät beim Auszug abbauen und Spuren der Befestigung beseitigen. Das Gerät nehmen Sie mit und melden es im Marktstammdatenregister am neuen Standort an.

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